Allgemeine Geschäftsbedingungen – AGB
- Allgemeines
1. Begriffsbestimmungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der BT Lindau Beschichtungstechnik GmbH („BT“), HRB 10576 beim Amtsgericht Kempten, regeln die Vertragsbeziehungen, soweit die BT als Auftragnehmerin handelt. Der Auftraggeber wird nachfolgend als „Besteller“ bezeichnet.
Sofern in diesen AGB die Bezeichnung „schriftlich“ verwendet wird, ist damit die Einhaltung der
Schriftform gemäß § 126 BGB gemeint.
2. Geltungsbereich und Geltungsreihenfolge
Das Vertragsverhältnis wird ausschließlich nach diesen AGB behandelt.
Abweichenden Bedingungen des Bestellers werden hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen AGB sind schriftlich zu vereinbaren.
Die AGB gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Bestätigungen unter Hinweis auf andere Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
Im Falle von Streitigkeiten gelten nacheinander folgende Vertragsbestandteile: AGB BT, abwei- chende schriftliche Vereinbarungen, das Angebotsschreiben, die Auftragsbestätigung, gesetzliche Regelungen.
3. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kauf- rechts. Vertragssprache ist deutsch.
Erfüllungsort ist der Sitz der BT in Hergensweiler.
Als ausschließlicher Gerichtsstand wird Lindau (Bodensee) und, im Falle der Zuständigkeit eines Landgerichts Kempten vereinbart. BT bleibt berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Ge- richtsstand zu verklagen. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsrege- lungen.
4. Verbraucherstreitbeilegung
BT ist weder verpflichtet, noch dazu bereit, an Streitbelegungsverfahren vor einer Verbraucher- schlichtungsstelle teilzunehmen.
5. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Sollte ein regelungsbe- dürftiger Punkt rechtsunwirksam, nicht benannt oder nicht ausreichend geregelt worden sein, verpflichten sich die Parteien, die so entstandene Lücke im Sinne des Vertrages durch eine recht- lich zulässige und dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahe kommende Regelung zu schlie- ßen.
II. Vertragsschluss und Preise
- Allgemeines, Informationspflichten und Angebotsphase
Der Besteller hat BT auf alle denkbaren Umstände aufmerksam zu machen, die sich auf die Leis- tungsausführung sowie auf die Einhaltung von Sicherheits- und Zulassungsvorschriften beziehen.
Im Hinblick auf das zu wählende Verarbeitungsverfahren, leistet die BT eine anwendungstechni- sche Beratung entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Sie befreit den Besteller aller- dings nicht von einer Prüfung der eingesetzten Materialien hinsichtlich ihrer Eignung für das je- weilige Verarbeitungsverfahren und die herzustellende Ware.
Für die anwendungstechnische Beratung und die Erstellung eines Angebots, kann zwischen BT und Besteller vereinbart werden, dass BT ein Erstmuster auf Kosten des Bestellers fertigt.
Bei Beschichtungsaufträgen hat der Besteller dafür Sorge zu tragen, dass alle zu beschichteten Bauteile für eine Sintertemperatur je nach Materialien bis zu 450° C geeignet sind. Der Besteller ist verpflichtet, auf geringe Temperaturen und eine entsprechende Ungeeignetheit der Materia- lien hinzuweisen.
2. Zustandekommen des Vertrags
Die BT ist 30 Kalendertage ab Ausstellungsdatum des Angebots an die genannten Nettopreise (zzgl. gegebenenfalls ausgewiesener Verpackungs- und Transportkosten) gebunden. Ein Vertrag kommt in Folge der vorbehaltlosen und nicht geänderten Annahme des Angebots der BT durch den Besteller zustande (Auftragsbestätigung). Die nachfolgende Ziffer bleibt unberührt.
3. Preisanpassungsrecht
Die BT hat insbesondere in folgenden Fällen ein Preisanpassungsrecht um maximal 20 {a514d64a72213dc2b8a149c9a10b97d26007ec1baf815545b4ad411ad76fa8c4} des Net- toangebotspreises:
- der Umfang der vereinbarten Lieferung oder Leistung hat eine Änderung erfahren
- das Material entspricht nicht oder nur teilweise dem vom Besteller zuvor überlassenen Informationen, Unterlagen, (Zustands-)Beschreibungen, oder einem etwaig zuvor zur Verfügung gestelltem Muster
- die Verwendung zusätzlicher Bearbeitungsschritte oder Materialien erweist sich als not- wendig
Der Umstand und die Gründe für die Preisanpassung sind dem Besteller auf sein Verlangen mit- zuteilen.
Bei einer Anpassung von mehr als zwanzig Prozent, hat der Besteller der Preisanpassung zuzu- stimmen. Erfolgt die Zustimmung nicht binnen 10 Kalendertagen nach der Information über die Preisanpassung, kann BT vom Vertrag zurücktreten. Erfolgt keine Zustimmung, hat der Besteller die bis dahin angefallenen Arbeiten, Kosten und Aufwendungen sowie für zum Zwecke der kon- kreten Auftragsdurchführung bestellte oder beschaffte Materialien sowie einen üblichen Gewinn- anteil zu bezahlen.
4. Rücktritt
Die BT kann vom Vertrag zurücktreten, wenn nach Vertragsschluss bekanntgewordene Material- abweichungen dazu führen, dass sie für die Auftragsdurchführung nicht geeignet sind. Findet der Besteller hierfür ein anderes ausführendes Unternehmen, so besteht gegenüber BT kein Anspruch auf Ausgleich etwaiger Mehrkosten.
5. Kündigung
Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen; ist der Besteller ein Verbraucher, so genügt die Kün- digung in Textform. Beruht der Kündigungsgrund auf einer Vertragsverletzung der BT, so hat der Besteller die BT zunächst zwei Mal jeweils schriftlich unter angemessener Fristsetzung zur Behe- bung der Vertragsverletzung aufzufordern.
Macht der Besteller von seinem Kündigungsrecht nach § 648 S. 1 BGB Gebrauch, kann die BT als pauschale Vergütung 15{a514d64a72213dc2b8a149c9a10b97d26007ec1baf815545b4ad411ad76fa8c4} der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn die Ausführung noch nicht begonnen hat. Hat die Ausführung schon begonnen, sind 80{a514d64a72213dc2b8a149c9a10b97d26007ec1baf815545b4ad411ad76fa8c4} der vereinbarten Vergütung zu zahlen.
III. Auftragsdurchführung
- Allgemeines
Die BT ist in der Organisation der Leistungserbringung sowie in der Einteilung der Zeit ihrer Tä- tigkeit frei und hat die alleinige Weisungsbefugnis für die von ihr eingesetzten Beschäftigten. Eine Eingliederung in die Betriebsorganisation des Bestellers findet nicht statt.
2. Nachauftragnehmer
Die BT ist berechtigt, Aufträge oder Teile davon, an Nachauftragnehmer unter Beachtung von Zif- fer 1 weiterzugeben.
IV. Lieferung und Prüfung der Ware
- Allgemeines
Die von BT genannten Liefertermine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich et- was anderes vereinbart worden ist. Liefertag ist der Tag der Bereitstellung.
Teillieferungen oder angemessene vorzeitige Lieferungen sind zulässig, ohne dass der BT hier- durch besondere Kosten auferlegt werden dürfen. Es erfolgt keine Transportversicherung durch die BT, außer der Besteller wünscht dies auf seine Kosten. Das Be- und Entladen ist Sache des Bestellers, auch bei Selbstabholung durch BT. Soweit Mitarbeiter der BT hierbei behilflich sind, handeln sie als Erfüllungsgehilfe des Bestellers auf dessen Risiko.
Die Lieferungen der BT sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, Holschulden. Die Ge- fahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware an das den Transport ausführende Unternehmen übergeben worden ist oder bei Versendung das Lager verlassen hat.
Holt BT die Ware beim Besteller ab und liefert diese auch nach Fertigstellung an den Besteller zurück, trägt BT das Transportrisiko bis zur Übergabe der Ware an den Kunden. Die Ware gilt als in dem Moment übergeben, in dem der Besteller die Ware entlädt.
BT wählt nach bestem Ermessen den günstigsten Versandweg. Mehrkosten aufgrund besonderen Versandwunsches des Bestellers gehen zu seinen Lasten.
2. Lieferverzug
Die Einhaltung der Liefertermine setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Ver- pflichtungen des Bestellers voraus.
Sollte sich die BT in Lieferverzug befinden, ist der Besteller berechtigt, zurückzutreten, soweit er schriftlich eine Nachfrist von 14 Arbeitstagen, beginnend ab Eingang der Nachfristsetzung, gesetzt hat und BT nicht innerhalb dieser Frist geliefert hat. Ein Schadensersatzanspruch des Bestellers wegen der Nichtausführung des Vertrages oder wegen verspäteter Lieferung gegenüber ist aus- geschlossen.
Ist ein Verzug (in der Leistungsausführung oder Lieferung) der BT oder von Nachauftragnehmern auf höhere Gewalt (z.B. Arbeitskämpfe, Naturkatastrophen, Pandemien (auch sich wiederholende Pandemien, wenn der Geschäftsbetrieb zuvor wieder ordentlich aufgenommen wurde), behördli- chen Anordnungen, Maschinenausfall, Behinderung der Fahrwege oder sonstige ähnliche unab- wendbare Vorkommnisse) zurückzuführen, verlängert sich die Lieferzeit, bis ein üblicher Ge- schäftsbetrieb wiederhergestellt ist sowie einer sich dann anschließend angemessenen Lieferzeit. Die BT ist im Gegenzug verpflichtet, Lieferschwierigkeiten unverzüglich mitzuteilen. Entfällt eine Lieferung aufgrund dieser besonderen Umstände endgültig, ist eine Schadensersatzanspruch ge- genüber BT ausgeschlossen.
3. Warenprüfung und Lagerhaltung
Der Besteller hat die Ware bei Erhalt insbesondere auf Transportschäden und erkennbare Mängel unverzüglich zu prüfen. Insbesondere hat der Besteller von Strahlleistungen die Ware auf Rest- strahlmittel zu überprüfen und eine Endreinigung vorzunehmen. Etwaige Mängel sind der BT un- verzüglich nach Überprüfung in Textform anzuzeigen. Dies gilt auch für verdeckte Mängel. Diese sind spätestens drei Tage nach Feststellung gegenüber BT in gleicher Form anzuzeigen.
BT hat jeder Zeit die Gelegenheit, die angezeigten Mängel am Lieferort zu überprüfen. Wird vor einer Überprüfung ohne Zustimmung der BT über die bemängelten Waren anderweitig verfügt oder sie nicht ordnungsgemäß gelagert, führt dies zum Verlust jeglicher Gewährleistungsansprü- che.
Wird die Ware vom Besteller bei BT geprüft und es erfolgt keine schriftliche Reklamation, dann gilt die Leistung als umfänglich erbracht, auch dann wenn auf Wunsch des Bestellers die Ausliefe- rung erst einige Zeit später durchgeführt wird. Lagerhaltungs- und Versicherungskosten, die bei BT anfallen, werden dem Lieferanten zusätzlich in Rechnung gestellt.
V. Gewährleistung- und Schadensersatzansprüche
- Allgemeines
Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche verjähren nach einem Jahr.
2. Gewährleistungsansprüche
Die Gewährleistung ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:
- bei der Fertigung von Proben
- für einen Teileverzug bei einem Strahlvorgang sowie bei nachträglich auftretenden Schä- den durch Reststrahlmittel
- für die getätigte Beschichtung, wenn eine notwendige Vorbehandlung und/oder Grund- beschichtung durch den Besteller abgelehnt wurde
Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Besteller
- bei Verlangen der BT nicht binnen sieben Kalendertagen ein Muster beanstandeter Ware zur Verfügung stellt,
- etwaig mangelbehaftete Ware oder Teile davon ohne Zustimmung der BT weiterverarbei- tet oder
- bei unsachgemäßer Verwendung.
Im Falle eines Mangels leistet BT zunächst Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung.
Sofern BT die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung zweimal fehlschlägt oder sie für BT unzumutbar ist, kann der Be- steller nach seiner Wahl mindern oder zurücktreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrig- keit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu.
Wählt der Besteller wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Ein Versuch der Nacher- füllung gilt erst dann als fehlgeschlagen, wenn er im Einzelfall unter Berücksichtigung der Mate- rialbeschichtungsspezifikationen zu erwarteten Zeit und Leistung als in sich abgeschlossen anzu- sehen ist.
3. Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche bestehen für den Besteller der Unternehmer ist, nur im Falle vorsätzli- chen oder grob fahrlässigen Handelns durch die BT. Dies gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper, Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem ProdHaftG.
Die Haftung ist begrenzt auf die Höhe des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.
VI. Eigentums- und Nutzungsrechte sowie Rechte Dritter
Der Besteller erkennt an, dass durch die von BT vorgenommene Bearbeitung der Waren des Be- stellers, die BT gemäß § 950 Abs. 1 BGB deren Eigentümer wird. Die Lieferung erfolgt unter Ei- gentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der BT. Bei Verar- beitung, Vermischung oder Verbindung mit anderen, der BT nicht gehörenden Waren durch den Besteller, bleibt das (Mit-)Eigentumsrecht der BT an der neu geschaffenen Sache wertanteilig be- stehen oder BT hat ein Anspruch auf Übertragung solchen (Mit-)Eigentums.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und allen sonstigen Unterlagen behält sich die BT Eigentums- und Urheberrechte vor. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der schriftlichen Zustim- mung durch die BT.
Der Besteller hat sicherzustellen, dass der BT überlassene Ware frei von Schutzrechten Dritter ist und insbesondere Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der
Besteller hat BT von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen freizustellen und hat sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr in diesem Zusammenhang entstehen. Der Besteller ersetzt BT den Schaden, der diesem entsteht, weil Dritte wegen des Leistungsgegenstandes Eigen- tumsrechte, Pfandrechte, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Vorbehalte geltend machen.
VII. Zahlungsbedingungen
- Rechnungslegung und Zahlung
Die BT ist nach eigenem Ermessen berechtigt, Vorschuss-, Abschlags- oder Teilrechnungen zu le- gen.
Werden Rechnungen nicht unter Angabe des in der Rechnung genannten Verwendungszwecks überwiesen, ist BT berechtigt, die Zahlung auf ältere Schulden anzurechnen.
2. Fälligkeit und Verzug.
Rechnungen sind 7 Kalendertage nach ihrem Ausstellungsdatum fällig. Der Besteller kommt da- her ohne weitere Mahnung im Falle der Nichtzahlung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Nach Verstreichen des Zahlungsziels fallen die gesetzlichen Zinsen an.
3. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Eine Aufrechnung durch den Besteller gegen Zahlungsansprüche der BT ist nur bei anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Das Recht des Bestellers zur Aufrechnung besteht uneingeschränkt, soweit seine aufgerechnete Forderung mit der Haupt- forderung synallagmatisch verknüpft ist.
VIII.Datenschutz
Die Parteien erklären wechselseitig ihr Einverständnis, dass mitgeteilte personenbezogene Daten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich auftragsbezogen verar- beitet und bei vorliegender Notwendigkeit im zur Auftragserfüllung notwendigen Umfang an Nachauftragnehmer weitergeleitet werden können. Jede sonstige Verarbeitung bzw. Übermitt- lung ist ausgeschlossen, es sei denn, eine Rechtsvorschrift verpflichtet eine Partei zur Weitergabe.